Zusammenfassung des Urteils IV 2009/373: Versicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin A. meldete sich aufgrund einer Stoffwechselkrankheit und Burnout bei der Invalidenversicherung an. Unterschiedliche Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Nach verschiedenen Gutachten und Einsprüchen wurde ihr schliesslich eine Viertelsrente zugesprochen. Die Entscheidung wurde nach altem Recht getroffen, da der Sachverhalt vor Inkrafttreten neuer Bestimmungen begann. Die medizinische Aktenlage und Gutachten bildeten die Grundlage für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit. Letztendlich wurde die Viertelsrente bestätigt, und die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2009/373 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 20.12.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG: Würdigung eines Gutachtens. Gutachten beweiskräftig, Rentenbemessung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2011, IV 2009/373). |
Schlagwörter : | ähig; Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Rente; Teilgutachten; Musik; Invalidität; Quot; Leistung; Recht; IV-Stelle; Musiklehrerin; Beurteilung; Verfügung; Arbeitsunfähigkeit; Anspruch; Arztbericht; Invaliditätsgrad; Viertelsrente; Gallen; Invalidenversicherung; Sicht |
Rechtsnorm: | Art. 29 ATSG ;Art. 7 ATSG ;Art. 8 ATSG ; |
Referenz BGE: | 110 V 276; 125 V 261; 125 V 352; 130 V 445; |
Kommentar: | - |
Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Sibylle Betschart
Entscheid vom 20. Dezember 2011 in Sachen
A. ,
Beschwerdeführerin, gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, betreffend
Rente Sachverhalt:
A.
A. meldete sich am 23. Mai 2006 unter Hinweis auf eine Stoffwechselkrankheit, Erschöpfungsdepressionen bzw. Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprache einer Rente (IV-act. 2-1 ff.).
Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. med. B. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 8. Juni 2006 einen Arztbericht. Sie diagnostizierte Ermattung, Gewichtsschwankungen, Schlafstörungen und depressive Einbrüche, immer wieder vorhandene Angst vor völligem Zusammenbruch, grosse Traurigkeit, Gefühle von sozialer Isolation und Einsamkeit. In den letzten Monaten habe die Versicherte eine zunehmende depressive Symptomatik und eine schwere Depression gezeigt. Dr. B. attestierte eine aus psychiatrischer Sicht seit 2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in der Tätigkeit als Kindergärtnerin und Musiklehrerin. Die Prognose sei zur Zeit in Bezug auf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit ungünstig (IV-act. 10-1 ff.).
Ebenfalls im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. med. C. , Facharzt FMH für Innere Medizin mit Spezialisierung auf Rheumaerkrankungen, am 10. Juli 2006 einen Arztbericht. Er diagnostizierte eine Depression bei psychosozialer Überlastung sowie eine chronische Hypokaliämie bei Verdacht auf Fehlernährung und attestierte im Hinblick auf den Beruf als Kindergärtnerin für die Zeit vom 26. April 2005 bis 3. Mai 2005 eine 50 %ige, vom 4. bis 8. Mai 2005 eine 100 %ige und ab dem 9. Mai 2005 bis auf Weiteres eine 60 %ige Arbeitsunfähigkeit. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit als Musiklehrerin betrage 40 %, realisierbar teilzeitig mit voller Leistung (IV-act. 14-5 ff.).
Bei der Beurteilung der eingegangenen medizinischen Unterlagen stellte der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) Ostschweiz am 8. August 2006 fest, dass ab 26. April 2005 in der angestammten und adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorliege, wobei als adaptierte Tätigkeit nur noch die Arbeit als Musiklehrerin in Frage komme (IV-act. 17-1 f.).
Am 14. Mai 2007 erfolgte der IV-Abklärungsbericht Haushalt (IV-act. 32-1 ff.), in
welchem die Versicherte als Vollerwerbstätige eingestuft und somit die Ermittlung von
Einschränkungen im Haushalt hinfällig wurde. Gemäss Angaben der Versicherten habe sie bis Januar 2003 in einem 100 %-Pensum als Kindergärtnerin und Musiklehrerin gearbeitet. Ab August 2003 sei sie im Umfang von 93 % arbeitstätig gewesen. Ab 9. Mai 2005 habe sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit als Kindergärtnerin im Umfang von 60 % aufgeben müssen; die Tätigkeit als Musiklehrerin im Umfang von 33
% ab 1. August 2006 im Umfang von 32 % - übe sie weiterhin aus (IV-act. 32-10).
Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, nach den Akten bestehe für die angestammte und leidensangepasste Tätigkeit ab dem 9. Mai 2005 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. Somit stehe ihr ab 1. Mai 2006 eine halbe IVRente zu (IV-act. 38-1 ff.).
Die Procap St. Gallen-Appenzell erhob in Vertretung der Versicherten am 9. Juli 2007 Einwand und bat um Fristverlängerung bis Mitte August 2007 zwecks Einwandergänzung (IV-act. 42-1). Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 begründete die Versicherte den Einwand vom 9. Juli 2007 und führte im Wesentlichen aus, die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen ihrer behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. C. würden nur minim divergieren. Dr. B. habe im Juni 2006 eine Arbeitsunfähigkeit wechselhaft von 50 %, Dr. C. eine solche von 60 % ab Mai 2005 attestiert. Da sich ihr Gesundheitszustand seit 2005 weder habe stabilisieren noch verbessern können, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen. Die Versicherte beantragte, ihren Invaliditätsgrad nochmals zu überprüfen und ihr mindestens eine Dreiviertelrente zu gewähren (IV-act. 45-1). Dr. B. attestierte im beiliegenden Arztbericht eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Versicherten: Diese könne sich zeitweise kaum noch erholen, erfahre immer wieder depressive Einbrüche, totale Erschöpfung und sei deshalb äusserst wechselhaft belastbar und arbeitsfähig. Es stelle sich die Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit von 30-40 % erhalten werden könne. Die Versicherte erachtete daher eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit als nötig (IV-act. 46-1).
Mit Schreiben vom 10. September 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung durch das Medizinische Gutachtenzentrum St. Gallen (MGSG) durchgeführt werde (IV-act. 49-1 f.).
Im Auftrag der IV-Stelle diagnostizierte Dr. med. D. , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des MGSG im orthopädischen Teilgutachten vom 18. Januar 2008 Untergewichtigkeit und attestierte aus orthopädischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (IVact. 51-1 ff.). Ebenfalls im Auftrag der IV-Stelle diagnostizierte Dr. med. E. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, der MGSG im psychiatrischen Teilgutachten und der interdisziplinären Beurteilung des orthopädischen und des psychiatrischen Teilgutachtens vom 11. März 2008 eine rezidivierende depressive Störung mit derzeit mittelgradiger Ausprägung, eine gemischte Persönlichkeitsstörung, eine Essstörung sowie eine neurasthenische Leistungsminderung und attestierte eine 60 %ige Arbeits fähigkeit im angestammten Tätigkeitsfeld als Musikund Deutschlehrerin sowie eine
70 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einfacher Aufgabenstellung, nachgeordneter Tätigkeit, der Möglichkeit zu vermehrten Pausen, im körperlichen Schweregrad leicht, keiner Teameinordnung sowie keinem vermehrten Kundenkontakt (IV-act. 52-7 ff.).
Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 40 % die Zusprache einer Viertelsrente vorgesehen sei (IV-act. 59-1 ff.).
Die Procap St. Gallen-Appenzell erhob in Vertretung der Versicherten am
21. November 2008 Einwand. Sie brachte vor, die Versicherte werde seit Frühling 2007 durch die Psychiaterin Dr. F. ärztlich betreut. Der Gutachter Dr. E. stütze sich nur auf die Stellungnahmen von Dr. B. und Dr. C. , jedoch nicht auf die ärztliche Einschätzung von Dr. F. (IV-act. 65-1 f.). In der Einwandergänzung vom 29. Dezember 2008 brachte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, im Gegensatz zur effektiv erbrachten Arbeitsleistung sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit umstritten. Den Verlaufsbericht von Dr. F. habe
Dr. E. in seinem Gutachten nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung, dass die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 40 % durch begleitende therapeutische Unterstützung verwerten könne, sei in Übereinstimmung mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B. von einer medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % auszugehen. Eine adaptierte Tätigkeit könne die Versicherte nachvollziehbar in einem höheren Pensum als in der
angestammten Tätigkeit erbringen. Dabei würde sie jedoch eine grössere Erwerbseinbusse erzielen. Die Versicherte habe aufgrund ihrer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten, äusserst anspruchsvollen Tätigkeit weiterhin Anspruch auf die ursprünglich zugesprochene halbe Invalidenrente (IV-act. 68-1 f.). Dr. med. F. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im beiliegenden Arztbericht vom 7. Dezember 2008 im Wesentlichen fest, die Versicherte leide bereits seit Jahren an rezidivierenden depressiven Störungen, einer gemischten Persönlichkeitsstörung sowie einer neurasthenischer Leistungsminderung. Angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufes sowie der psychiatrischen Komorbidität müsse von einem sich chronifizierenden Krankheitsbild mit psychischer Instabilität und rascher Überforderung ausgegangen werden. Die Versicherte sei gestützt auf ihre Beobachtungen während der Behandlung seit mindestens 2, eher 3 Jahren max.
40-50 % arbeitsfähig, auch in angepassten Arbeitsverhältnissen. Dies werde sich ihres
Erachtens auch nicht mehr wesentlich verbessern lassen (IV-act. 68-3 f.).
Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 21. September 2009 ab
1. Mai 2006 die Ausrichtung einer Viertelsrente. Der RAD habe die neuen medizinischen Unterlagen in seiner abschliessenden Stellungnahme mitberücksichtigt. In den neu ein gereichten medizinischen Unterlagen seien keine neuen Diagnosen erwähnt. Eine durchgehende und anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne den Unterlagen ebenfalls nicht entnommen werden, lediglich eine andere Bewertung der gleichen medizinischen Sachlagen. Es könne deshalb weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden. Daher werde am vorgesehenen Entscheid festgehalten; die Versicherte habe ab 1. Mai 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-act. 79-1 f., 72-1 ff.).
B.
Gegen diese Verfügung richtet sich die am 20. Oktober 2009 erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, wieso Dr. E. auf eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit komme, obwohl ihr drei behandelnde Ärzte eine effektive Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hätten. Dank langjähriger Inanspruchnahme
professioneller Hilfe sei es ihr überhaupt möglich, eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu erreichen. Durch häufigen Schulhauswechsel und das Einstellen auf immer wieder neue Schüler sei sie enorm beansprucht und ihre psychische Belastbarkeit sei mit 50
% Unterricht an der Grenze. Ebenfalls komme sie bei gesundheitlichen Ausfällen selbst für eine Vertretung auf. Eine weitere Aufstockung des Pensums werde jedoch sicherlich die Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes gefährden. Bei einer leichten Hilfsarbeit von 70 % würde sie kein höheres Erwerbseinkommen erwirtschaften als im momentanen 50 %-Pensum als Musiklehrerin (act. G 1).
In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2009 beantragt die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Gutachten des MGSG erfülle die An forderungen der Rechtsprechung. Die Einschätzung von Dr. F. wecke keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Gutachten. Dr. F. gehe wie die Gutachter von einer rezidivierenden depressiven Störung aus. Ihre Einschätzung stelle lediglich eine andere Bewertung der gleichen medizinischen Sachlage dar. Eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie Dr. F. dies in ihrem Bericht vom
7. Dezember 2008 beschreibe, könne nicht als Grundlage für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dienen, auch wenn die Person mehrere Wochen lang arbeitsunfähig sei (act. G 4).
Mit Replik vom 29. Dezember 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie sei jedoch aktuell nicht zu 40 %, sondern unter Einbezug von therapeutischen Massnahmen wie Psychotherapie und Akupunktur zu 50 % als Musiklehrerin tätig (act. G 6).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 28. Januar 2010 auf eine
Duplik (act. G 8). Erwägungen:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht auf eine Viertelsrente festgesetzt hat.
2.
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127
V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
19. April 2010 (IV-act. 12-1 ff.) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der
vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur
4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006,
I 428/04, E. 1). Für die Invaliditätsbemessung ergibt sich dadurch keine substanzielle Änderung. Neu normiert wurde hingegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Es fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Verfügungen unter neuem Recht für den Anspruchsbeginn dennoch die bisherigen Bestimmungen anzuwenden sind. Der Gesetzgeber hat keine diesbezügliche Übergangsbestimmung erlassen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 vorgesehen, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen, aber auch für Sachverhalte mit Eintritt des Rentenfalls im Jahr 2008 altes Recht anzuwenden, wenn die Anmeldung ebenfalls noch im Jahr 2008 erfolgt ist. Das Bundesgericht hat gestützt auf das Rundschreiben, wenn der Rentenanspruch vor dem
1. Januar 2008 entstanden wäre, altes Recht angewendet (etwa Urteile des Bundesgerichts i/S S. vom 28. August 2008 [8C_373/2008] und i/S P. vom 9. März 2009 [8C_491/08]). Bezüglich des allfälligen Rentenbeginns rechtfertigt es sich vorliegend, angesichts der Anmeldung zum Rentenbezug im Jahr 2006 und des
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2005 betreffend des allfälligen Rentenbeginns
die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anzuwenden.
Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hin sichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
3.
Vorab zu klären ist die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine rechtsgenügliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt. Die Beschwerde gegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung sowohl auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. D. vom 10. Februar 2008 (IV-act. 52-1 ff.) als auch - und vor allem auf das psychiatrische Teilgutachten und die interdisziplinäre Beurteilung des orthopädischen und des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. E. vom 11. März 2008 (IV-act. 52-7 ff.).
Die Einschätzung von Dr. B. einer in ihrem Arztbericht vom 8. Juni 2006 bescheinigten aus psychiatrischer Sicht bestehenden verminderten Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % ist nicht näher begründet und scheint einzig auf den Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin zu basieren (IV-act. 10-1 ff.). Der ärztliche Bericht von Dr. C. stützt sich teilweise auf fremde Befunde. Als Allgemeinmediziner mit Spezialisierung auf Rheumaerkrankungen erscheint er zudem nicht geeignet, eine lang andauernde, hauptsächlich psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Weiter ist festzustellen, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit als Musiklehrerin zu 40 % nicht näher begründet, seine Befunderhebung sehr knapp und nicht sonderlich auffällig ist. Es sind auch keine Kriterien für die Diagnosestellung ersichtlich. Zum Arztbericht von Dr.
F. vom 7. Dezember 2008 (IV-act. 68-3 f.) ist folgendes festzustellen: Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. F. erst seit Sommer 2007 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung steht (IV-act. 68-3). Ihre Attestierung "einer seit mindestens zwei, eher drei Jahren bestehenden maximalen Arbeitsfähigkeit von 40-50 % auch in angepassten Arbeitsverhältnissen" ist somit angesichts der Ende 2008 höchstens 1.5 Jahre dauernden regelmässigen ambulanten Behandlung nicht verlässlich. Im Übrigen ist deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von "maximal 40-50 % auch in angepassten Arbeitsverhältnissen" nicht näher begründet und scheint einzig auf den Beschwerdebzw. Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin zu basieren. Behandelnde Ärzte schätzen zudem erfahrungsgemäss die Arbeitsfähigkeit ihrer Patienten pessimistischer ein als unabhängige medizinische Sachverständige. Dies beruht unter anderem auf dem Therapieverhältnis, das den Arzt dazu neigen lässt, die Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten hoch zu gewichten und deren subjektive Selbsteinschätzung zu übernehmen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2009/106 vom
7. Oktober 2010 E. 5.3). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungsund Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall häufig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 mit zahlreichen Hinweisen).
Gemäss orthopädischem Teilgutachten von Dr. D. vom 18. Januar 2008 ist die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten voll arbeits fähig. Seit 2005 bestünden keine orthopädischen Beschwerden (IV-act. 52-5). Dem
psychiatrischen Teilgutachten und der interdisziplinären Beurteilung vom 11. März 2008 (IV-act. 52-7 ff.) lässt sich bezüglich subjektiver Angaben der Beschwerdeführerin folgendes entnehmen: Zum Untersuchungszeitpunkt am 7. März 2008 habe die Beschwerdeführerin angegeben, am Morgen oft mit so einem Tief zu erwachen, dass sie sich kaum aufraffen könne, den Tag zu beginnen. Sie versuche dann immer, sich mit der Aussicht auf Freizeit und Belohnungen am Nachmittag zu helfen. Das Morgentief könne manchmal 3 bis 4 Tage hintereinander kommen. Dann gebe es wieder 2 bis 3 Tage, an denen sie froh und zuversichtlich sei und das Gefühl habe, dass sie "es geschafft" habe. So sei es etwa auch am vergangenen Wochenende gewesen (IV-act. 52-8). Dr. E. stellte fest, dass aus der durch ihn gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung derzeit mittelgradiger Ausprägung
wiederkehrend eine funktionell relevante Beeinträchtigung der Stimmung, des Antriebs, des inhaltlichen Denkens, der Fremdund Selbstwahrnehmung sowie der inneren Einstellung resultiere. Beeinträchtigt seien in den mindestens mittelgradig ausgeprägten depressiven Phasen auch die Kognition und die Ausdauer. Die ebenfalls durch ihn diagnostizierte Essstörung habe sich vorübergehend auf die psychophysische Leistungsfähigkeit ausgewirkt. Diesbezüglich resultiere aktuell keine funktionelle Leistungsminderung im beruflichen und ausserberuflichen Alltag. Mit der Diagnose der neurasthenischen Leistungsminderung sei die über die Folge der eigentlichen depressiven Verstimmungen hinausgehende Überzeugung der Beschwerdeführerin erfasst, erheblich vermindert leistungsfähig und vermehrt ruhebedürftig zu sein. Die besondere Art des Beschwerdevortrags und der parallel dazu erhobene psychische Befund führten immer wieder zu Hinweisen, dass hier vergleichsweise bewusstseinsnahe Anteile mit der Möglichkeit einer zumindest partiellen Überwindbarkeit durch zumutbare Willensanspannung vorlägen. Beeinträchtigt werde die diesbezügliche Selbstreflexionsfähigkeit durch die den übrigen Diagnosen ätiologisch zu Grunde liegende Persönlichkeitsstörung (IV-act.
52-15). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Gutachter an, dass sie immer wieder abends zusammen mit dem Bruder koche und esse (IV-act. 52-11). Wenn sie "im Tief" sei, versuche sie sich durch Bewegung in der Natur Erleichterung zu verschaffen ("Adrenalin"). Seit etwa vier Jahren bringe sie die Energie für Jogging von knapp einer Stunde nicht mehr auf und gehe nur noch "stramm" spazieren. Aktuell unternehme sie mehrmals wöchentlich einen etwa zweistündigen Spaziergang.
Montags und dienstags komme sie nicht dazu, da habe sie fast den ganzen Tag Schule (IV-act. 52-8). Nach der Arbeit lese sie und bereite etwas den Unterricht vor. Als Hobby erwähnte sie das Schwimmen: An Tagen, an denen sie ins Schwimmbad gehe, schwimme sie vier bis fünf Kilometer mit Unterbrechung. Zudem führte sie aus, Freundschaftskontakte seien vorhanden. Sie sei im Kollegium sehr gut integriert. Ebenfalls habe sie zuletzt Im Herbst 2007 eine frühere Kollegin in Ägypten besucht; für das Frühjahr 2008 sei eine erneute diesbezügliche Reise geplant (IV-act. 52-11). Gestützt auf die Aktenlage ist durchaus davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt weniger leistungsfähig ist als früher, und dies sowohl auf ihr berufliches wie ihr privates Leben Auswirkungen hat. Bei der unbestrittenermassen gestützt auf den Einkommensvergleich zu bemessenden Invalidität ist invalidenversicherungsrechtlich nur relevant, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht muss sie die ihr verbleibende Energie mehr heitlich für den Erwerbsbereich einsetzen. Dass sie sich dadurch insbesondere in ihrer Freizeitgestaltung überdurchschnittlich beeinträchtigt fühlen könnte, ist zwar plausibel, aus Sicht der IV jedoch nicht relevant. Hinzuweisen zudem darauf, dass der Referenz punkt für die Verwertung ihrer von Dr. E. attestierten verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 60 % (vgl. IV-act. 52-19) der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Für die Beschwerdeführerin stehen trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einige angestammte Tätigkeiten auch ohne längere Wartezeiten zwischen den einzelnen Lektionen und ohne kräftezehrender Wechsel von einem Arbeitsort zum anderen beispielsweise etwa durch die Erteilung von Musikoder Privatunterricht zu Hause offen, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnte (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Hinzuweisen ist zudem auf Folgendes: Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2007 aus, neben ihrer Tätig keit als bezahlte Musiklehrerin aus eigener Initiative unentgeltlich ein kleines Block flötenensemble jeweils samstagvormittags zu leiten (IV-act. 32-10). Auch dies ein weiteres Indiz dafür, dass es für die Beschwerdeführerin durchaus möglich und zu mutbar ist, in einem höheren Arbeitspensum als zu 50 % tätig zu sein. Dr. E. hielt in seinem Teilgutachten im Übrigen fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum von 50 % zwischen Montag und Donnerstagmittag erbringe. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdebildes ist nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die zweite Wochenhälfte regelmässig vollständig zur Erholung benötigt. Im Übrigen hat auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2008 die Arbeitsfähigkeitsschätzung beider Teilgutachten als umfassend, konsistent, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei bezeichnet (IV-act. 54-1). Vor diesem Hintergrund erscheint die Arbeitsfähigkeitsschätzung von 60 % in der angestammten Tätigkeit als Musikund Deutschlehrerin gemäss psychiatrischem Teilgutachten und interdisziplinärer Beurteilung des orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachtens substantiiert, schlüssig und gut nachvollziehbar. Das Teilgutachten von Dr. E. bildet somit eine verlässliche Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades.
4.
Gemäss psychiatrischem Teilgutachten und interdisziplinärer Beurteilung besteht in der angestammten Tätigkeit eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit. Es rechtfertigt sich daher die Annahme, dass das Invalideneinkommen ungefähr bei 60 % des Valideneinkommens liegt. In Fällen, wo zur Bestimmung des Validenund Invalideneinkommens dieselbe Vergleichsgrösse herangezogen wird, kann ein sogenannter Prozentvergleich vor genommen werden. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit, was ein Invaliditätsgrad von 40 % (100 % - 60 %) ergibt. Damit besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
5.
Der Eintritt des Versicherungsfalles setzt (in der Regel) kumulativ eine Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraus. Der Rentenanspruch ent steht gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) frühestens in dem Zeitpunkt (abgesehen von der hier nicht rele vanten lit. a), in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; Ent scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 26. März 2004, I 19/04). Nach dem Ablauf dieses Wartejahres muss ein Invaliditätsgrad in der für die betreffende Rentenabstufung erforderlichen Mindesthöhe erreicht werden. Die Rente wird gemäss aArt. 29 Abs. 2 IVG vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 26. April 2005 zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war, auf dieses Datum hin schrieb Dr. C. die Versicherte erstmals arbeitsunfähig (IVact. 14-5, 17-2). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand damit nach Ablauf des Wartejahres gemäss dem oben Ausgeführten bereits per 1. April 2006. Dass Dr. E. vom Beginn der Einschränkung bereits im März 2005 ausging (IV-act. 52-16), stellt offensichtlich ein Versehen dar, zumal ihm gemäss seiner Aktenauflistung keine dem Bericht von Dr. C. vom 10. Juli 2006 widersprechenden Angaben vorlagen. Bezüglich des Rentenbeginns ist die angefochtene Verfügung somit zu korrigieren, ansonsten ist sie jedoch nicht zu beanstanden.
6.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 21. September 2009 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. April 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis
Fr. 1’000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--
erscheint angemessen. Die Beschwerdeführerin unterliegt in der Hauptsache. Zu korrigieren ist jedoch der Rentenbeginn. Aufgrund des geringfügigen Obsiegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich jedoch keine proportionale Aufteilung der Gerichtskosten. Daher hat die Beschwerdeführerin unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.-- diese Gerichtsgebühr allein zu tragen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom
21. September 2009 betreffend Rentenbeginn aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. April 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kosten vorschusses von Fr. 600.-- die Gerichtskosten von Fr. 600.-zu tragen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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